bitte
lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Bestimmungen durch, Sie werden,
soweit wirksam einbezogen, Inhalt des Reisevertrages, der im Falle
Ihrer
Buchung zwischen
world-wide-safari.com
nachstehend
RV
genannt- und Ihnen zustandekommt.
1.
Abschluss des Reisevertrages
1.
Mit der Reiseanmeldung, die
mündlich oder schriftlich erfolgen kann, bietet der Reisegast dem
im Reisevorschlag genannten RV den Abschluss eines Reisevertrages auf
der
Grundlage der Reise Ausschreibung und aller ergänzenden Angaben in
der Buchungsgrundlage (Reiseprospekt, Sonderangebot), verbindlich an.
2.
Der Reisevertrag
kommt ausschließlich mit dem Zugang der schriftlichen
Buchungsbestätigung beim
vermittelnden Reisebüro, dem RV direkt oder dem Reisegast
zustande,
bei Buchung über das vermittelnde Reisebüro erhält der
Reisegast
unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung der
Buchungsbestätigung
des RV durch das Reisebüro übermittelt.
2.
Leistungen
- Die Leistungsverpflichtung
des RV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der
Buchungsbestätigung
in Verbindung mit dem letzten zugegangenen Reiseentwurf unter
Maßgabe
sämtlicher, im Reiseentwurf enthaltenen Hinweise und
Erläuterungen.
- Leistungsträger
(z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind vom
RV nichtbevollmächtigt, Zusicherungen
zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die
Reiseausschreibung
oder die Buchungsbestätigung des RV hinausgehen oder im
Widerspruch
dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages
abändern.
3.
Anzahlung und Restzahlung
- Mit Vertragsschluss
geht Ihnen eine Buchungsbestätigung und ein Sicherungsschein, der
der Vorschrift des § 651 k Abs. 3 BGB entspricht, zu. Daraufhin
ist
eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet
wird.
Sie beträgt mindestens 10% des Reisepreises, maximal
jedoch
500,00 EURO pro Person. Eine höhere Anzahlung kann vom RV
gefordert
werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
- Die Restzahlung
ist innerhalb von 4 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig,
wenn
feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 9 genannten
Gründen
abgesagt werden kann.
- Die Reiseunterlagen
erhält der Reisegast nach vollständiger Bezahlung des
Reisepreises
unverzüglich direkt oder über das vermittelnde Reisebüro
ausgehändigt. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises
besteht
kein Anspruch des Reisenden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
4.
Leistungs- und Preisänderungen
- Änderungen
und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die
nach
Vertragsabschluss notwendig werden, und die vom RV nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die
Änderungen
oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen
Änderung
der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise
nicht beeinträchtigen. Eventuelle
Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln
behaftet sind. Der RV ist verpflichtet, den Kunden über
Leistungsänderungen
und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- Der RV behält
sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten
Preise
im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgabe
für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren
oder
einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden
Wechselkurse
in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der
Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro
Sitzplatz
auf den Reisepreis auswirken, sofern zwischen Vertragsschluss (Zugang
der
Buchungsbestätigung beim Kunden) und dem vereinbarten Reisetermin
mehr als vier Monate liegen.
- Im Falle einer
nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der RV den
Reisenden
unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Reiseantritt,
davon
in Kenntnis zu setzen, Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind
nicht zulässig.
- Falls Preiserhöhungen
5% übersteigen, ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren
vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der
Reisende
hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des RV
über
die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
- Tritt der Reisende
vom Reisevertrag zurück, erhält er an den RV bereits
geleistete
Zahlungen unverzüglich voll zurückerstattet.
5.
Bearbeitungsgebühr
Bis
zu einem Auftragswert
von EURO 500 (Rechnungsbetrag) wird eine Bearbeitungsgebühr
von EURO 50 (fünfzig) in Rechnung gestellt, Bei
einem Auftragswert
über Euro 500 wird keine Bearbeitungsgebühr erhoben.
6.
Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung
1.
Der Reisende
kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem
RV, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten.
2.
In jedem
Fall des Rücktritts durch den Reisenden stehen dem RV unter
Berücksichtigung
gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich
mögliche
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale
Entschädigungen
zu
Bis
31 Tage
vor Reiseantritt max. 10 %,
30-21 Tage
vor Reiseantritt max. 25 %,
20-11 Tage
vor Reiseantritt max. 40 %,
10- 0 Tage
vor Reiseantritt max. 60 %.
Bei
Nichterscheinen
zum vereinbarten Reisebeginn 100 % des Reisepreises.
Im
Einzelfall
können auch höhere Stornokosten als obige maximale Sätze
in Ansatz gebracht werden, wenn diese vom Reiseveranstalter nachgewiesen
werden
können.
3.
Zusätzliche
Reisevereinbarungen
Ergänzende,
zusätzliche Absagegebühren bzw. pauschale
Entschädigungssätze
mit abweichenden Fälligkeitsdaten, die im Entwurf/Katalog bei der
jeweiligen Reise angegeben wurden, sind unabdingbar Bestandteil dieser Reisevereinbarungen
und
gelten in jedem Falle zwischen Reisendem und RV als zusätzlich
vereinbart.
4.
Dem Reisenden
ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine
oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale
entstanden
sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Bezahlung der
tatsächlich
angefallenen Kosten verpflichtet,
5.
Buchung
von Einzelleistungen: Bucht ein Kunde nur eine einzelne Leistung
(z.B.
nur Flug, nur Mietwagen), ist der RV Vermittler. Bei
Rücktritt
des Kunden vom Reisevertrag gelten zusätzlich die Reisebedingungen
des RV, dessen Leistung vermittelt wird. Reisedokumente werden nach
vollständiger
Bezahlung des Reisepreises ausgehändigt. Die in Ziffer 7, Punkt 2
genannten pauschalen Entschädigungssätze bleiben gültig,
zusätzlich eventuell höherer Sätze, wenn der Kunde bei
Buchung
und Bestätigung darauf hingewiesen wurde. Ein Sicherungsschein
wird
nicht ausgegeben.
6.
Umbuchung
durch den Reisenden: Werden auf Kundenwunsch Umbuchungen
bei
bereits vom RV gegenüber dem vermittelnden Reisebüro oder dem
Kunden bestätigten Buchungen vorgenommen (z.B. anderes Hotel,
andere
Mietwagenkategorie, anderer Reisetermin), so wird vom RV eine
Umbuchungsgebühr
von DM 50 (fünfzig) pro umgebuchter Einzelposition in Rechnung
gestellt,
Notwendige Telefon-, FAX oder Telegrammkosten können
zusätzlich
berechnet werden.
7.
Obliegenheiten des Reisenden, Kündigung durch den Reisenden
1
. Die sich
aus §§ 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur
Mängelanzeige
ist bei Reisen mit dem RV dahingehend konkretisiert, dass der
Reisende
verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der vom
RV beauftragten Reiseleitung oder der örtlichen
Agenturanzuzeigen
und Abhilfe zu verlangen.
Über
die
Erreichbarkeit der örtlichen Reiseleitung oder Agentur wird der
Reisende
spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet.
2.
Ist vom RV keine
Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen
auch
nicht geschuldet, so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, dem RV
direkt unverzüglich
Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu
ersuchen.
Der Kontakt mit dem RV kann unter der in den Reiseunterlagen
angegebenen
Adresse aufgenommen werden.
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3. Ansprüche
des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden
obliegendeMängelanzeigeunverschuldetunterbleibt.
4.
Bei Reisegepäck sind
Verlust und Beschädigungen unverzüglich den
Beförderungsunternehmen
anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das
Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen
Bestätigung
verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.
5.
Wird die
Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so
kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt,
wenn
ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem RV
erkennbaren
Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst
zulässig,
wenn der RV bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche
Agentur)
eine ihnen vom Reisenden bestimmte, angemessene Frist haben
verstreichen
lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht,
wenn
die Abhilfe unmöglich ist oder vom RV oder seinem Beauftragten
verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein
besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Erfolgt nach diesen
Bestimmungen
eine zulässige Kündigung des Reisevertrags durch den
Reiseteilnehmer,
so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach den
§
651 e Abs. 3 und Abs. 4 BGB. Die Vorschrift des § 651 j BGB bleibt
hiervon unberührt.
6.
Die gesetzliche
Obliegenheit des Kunden nach §§ 651 g Abs. 1 BGB, reisevertragsrechtliche
Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der
vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit dem RV abgeschlossenen
Reisevertrag
wie folgt konkretisiert und erweitert:
a)
Sämtliche
Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag bzw. den
vom
RV erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem
Rechtsgrund, hat
der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monates nach den vertraglich
vorgesehenen
Rückreisedatum gegenüber dem RV geltend zu machen.
b)
Die Geltendmachung
kann fristwahrend nur gegenüber dem RV unter der in den
Reiseunterlagen
und der Reisebestätigung angegebenen Anschrift erfolgen. Eine
schriftliche
Geltendmachung wird dringend empfohlen.
c)
Nach Ablauf
der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er
ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Die
Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist bleiben
durch
die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
7.
Es wird darauf
hingewiesen, dass die vorstehend behandelten Rechte und Obliegenheiten
des Reisenden im gesetzlichen Umfang (siehe hierzu §§ 651 d,
651 e, 651 g Bürgerliches Gesetz hoch) auch dann gelten, wenn die
vorliegenden Reisebedingungen im Einzelfall nicht Vertragsinhalt werden.
8.
Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und
Gesundheitsbestimmungen
- Der RV informiert
in den Reiseunterlagen über die obigen Bestimmungen, die für
das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen werden
für deutsche,
österreichische und schweizerische Staatsbürger erteilt, bei
denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In
der
Person des Reisenden begründete persönliche Verhältnisse
(z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere
Eintragungen
im Pass, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht
berücksichtigt
werden, soweit sie dem RV nicht ausdrücklich vom Reiseteilnehmer
mitgeteilt
worden sind.
- Der RV wird den
Kunden vor seiner Reiseanmeldung über etwaige Änderungen der
in den Reiseunterlagen wiedergegebenen Allgemeinen Vorschriften
informieren.
- Soweit der RV seiner
Hinweispflicht entsprechend der vorstehenden Bestimmungen nachkommt,
ist
der Reiseteilnehmer zur Einhaltung dieser Bestimmungen selbst
verpflichtet, es sei denn, dass sich der RV ausdrücklich zur
Beschaffung
etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Der RV haftet
auch
dann, wenn er im Einzelfall die Beschaffung übernommen hat, nicht
für
die rechtzeitige Erteilung und den Zugang solcher Unterlagen, es sei
denn,
dass der RV die Verzögerung zu vertreten hat.
- Soweit aus den
genannten Vorschriften dem Kunden Schwierigkeiten entstehen, die seine
Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so
berechtigt
ihn dies nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag, Dies
gilt
jedoch nur, wenn der RV seinerseits […] Leistungserbringung in der Lage
ist […] genannten Schwierigkeiten nicht von ihm zu vertreten sind.
Etwaige
Ansprüche des Reisenden im Falle eines schuldhaften Verhaltens des
RV bleiben unberührt.
9.
Rücktritt durch den RV
Der
RV kann bei
Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl
nach
Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
a)
Der RV ist
verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise
unverzüglich
zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen
der
Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
b)
Ein Rücktritt
des RV später als drei Wochen vor Reisebeginn ist
nicht
zulässig,
c)
Der Reisende
kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Der
Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung
über
die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen.
d)
Nimmt der
Kunde nicht an einer Ersatzreise teil, erhält er an den RV bereits
geleistete Zahlungen unverzüglich voll zurückerstattet.
10.
Haftung
1.
Die vertragliche
Haftung des RV für Schäden, die nicht
Körperschäden
sind (auch die Haftung für die Verletzung vor, neben- oder
nachvertraglicher
Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a)
ein
Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder
b)
der
RV für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen
einesVerschuldenseinesLeistungsträgersverantwortlich
ist.
2.
Der RV haftet
nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.) und die in der
allgemeinen
oder konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen
gekennzeichnet
werden.
3.
Kommt dem
RV die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so
regelt
sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in
Verbindung
mit den […] Abkommen von Warschau, Den Haag […]. Das Warschauer
Abkommen
beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers
für
Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste oder
Beschädigungen
von Gepäck.
11.
Verjährung, Abtretungsverbot
1.
Ansprüche
des Reiseteilnehmers gegenüber dem RV, gleich aus welchem
Rechtsgrund
jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter
Handlung
verjähren nach 6 Monaten ab dem vertraglich vorgesehenen
Rückreisedatum.
Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung
von vor- und nachvertraglichen Pflichten und den Nebenpflichten aus dem
Reisevertrag. Die gesetzliche Regelung des § 651 g Abs. 2 BGB
über
die Hemmung der Verjährungsfrist bleibt von der vorstehenden
Regelung
unberührt.
2.
Eine Abtretung
jeder Ansprüche des Kunden aus Anlass der Reise, gleich aus
welchem
Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso
ist
ausgeschlossen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.
12.
Gerichtsstand, Sonstiges
1
. Sollte eine
der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die
übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit
des Reisevertrages bleibt unberührt.
2.
Der Reiseteilnehmer
kann den RV ausschließlich an seinem allgemeinen Gerichtsstand
verklagen.
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