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Sehr geehrter Reisegast, 
bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Bestimmungen durch, Sie werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des Reisevertrages, der im Falle Ihrer Buchung zwischen
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nachstehend RV genannt- und Ihnen zustandekommt.

1. Abschluss des Reisevertrages

1. Mit der Reiseanmeldung, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann, bietet der Reisegast dem im Reisevorschlag genannten RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reise Ausschreibung und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage (Reiseprospekt, Sonderangebot), verbindlich an.

2. Der Reisevertrag kommt ausschließlich mit dem Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung beim vermittelnden Reisebüro, dem RV direkt oder dem Reisegast zustande, bei Buchung über das vermittelnde Reisebüro erhält der Reisegast unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung des RV durch das Reisebüro übermittelt.

2. Leistungen

  1. Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem letzten zugegangenen Reiseentwurf unter Maßgabe sämtlicher, im Reiseentwurf enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
  2. Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind vom RV nichtbevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung des RV hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
3. Anzahlung und Restzahlung
  1. Mit Vertragsschluss geht Ihnen eine Buchungsbestätigung und ein Sicherungsschein, der der Vorschrift des § 651 k Abs. 3 BGB entspricht, zu. Daraufhin ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt mindestens 10% des Reisepreises, maximal jedoch  500,00 EURO pro Person. Eine höhere Anzahlung kann vom RV gefordert werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
  2. Die Restzahlung ist innerhalb von 4 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 9 genannten Gründen abgesagt werden kann.
  3. Die Reiseunterlagen erhält der Reisegast nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises unverzüglich direkt oder über das vermittelnde Reisebüro ausgehändigt. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch des Reisenden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
4. Leistungs- und Preisänderungen
  1. Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der RV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  2. Der RV behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgabe für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirken, sofern zwischen Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung beim Kunden) und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen.
  3. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der RV den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen, Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
  4. Falls Preiserhöhungen 5% übersteigen, ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des RV über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
  5. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück, erhält er an den RV bereits geleistete Zahlungen unverzüglich voll zurückerstattet. 
5. Bearbeitungsgebühr
Bis zu einem Auftragswert von EURO 500 (Rechnungsbetrag) wird eine Bearbeitungsgebühr von EURO 50 (fünfzig) in Rechnung gestellt, Bei einem Auftragswert über Euro 500 wird keine Bearbeitungsgebühr erhoben.

6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung

1. Der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem RV, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten.

2. In jedem Fall des Rücktritts durch den Reisenden stehen dem RV unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen zu

Bis 
31 Tage vor Reiseantritt max. 10 %, 
30-21 Tage vor Reiseantritt max. 25 %, 
20-11 Tage vor Reiseantritt max. 40 %,
10- 0 Tage vor Reiseantritt max. 60 %.
Bei Nichterscheinen zum vereinbarten Reisebeginn 100 % des Reisepreises.

Im Einzelfall können auch höhere Stornokosten als obige maximale Sätze in Ansatz gebracht werden, wenn diese vom Reiseveranstalter nachgewiesen werden können.

3. Zusätzliche Reisevereinbarungen
Ergänzende, zusätzliche Absagegebühren bzw. pauschale Entschädigungssätze mit abweichenden Fälligkeitsdaten, die im Entwurf/Katalog bei der jeweiligen Reise angegeben wurden, sind unabdingbar Bestandteil dieser Reisevereinbarungen und gelten in jedem Falle zwischen Reisendem und RV als zusätzlich vereinbart.

4. Dem Reisenden ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet,

5. Buchung von Einzelleistungen: Bucht ein Kunde nur eine einzelne Leistung (z.B. nur Flug, nur Mietwagen), ist der RV Vermittler. Bei Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag gelten zusätzlich die Reisebedingungen des RV, dessen Leistung vermittelt wird. Reisedokumente werden nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises ausgehändigt. Die in Ziffer 7, Punkt 2 genannten pauschalen Entschädigungssätze bleiben gültig, zusätzlich eventuell höherer Sätze, wenn der Kunde bei Buchung und Bestätigung darauf hingewiesen wurde. Ein Sicherungsschein wird nicht ausgegeben.

6. Umbuchung durch den Reisenden: Werden auf Kundenwunsch Umbuchungen bei bereits vom RV gegenüber dem vermittelnden Reisebüro oder dem Kunden bestätigten Buchungen vorgenommen (z.B. anderes Hotel, andere Mietwagenkategorie, anderer Reisetermin), so wird vom RV eine Umbuchungsgebühr von DM 50 (fünfzig) pro umgebuchter Einzelposition in Rechnung gestellt, Notwendige Telefon-, FAX oder Telegrammkosten können zusätzlich berechnet werden.

7. Obliegenheiten des Reisenden, Kündigung durch den Reisenden

1 . Die sich aus §§ 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit dem RV dahingehend konkretisiert, dass der Reisende verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der vom RV beauftragten Reiseleitung oder der örtlichen Agenturanzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

Über die Erreichbarkeit der örtlichen Reiseleitung oder Agentur wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet.

2. Ist vom RV keine Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, dem RV direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit dem RV kann unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen werden.

  3. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegendeMängelanzeigeunverschuldetunterbleibt.

4. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.

5. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom Reisenden bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom RV oder seinem Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrags durch den Reiseteilnehmer, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach den § 651 e Abs. 3 und Abs. 4 BGB. Die Vorschrift des § 651 j BGB bleibt hiervon unberührt.

6. Die gesetzliche Obliegenheit des Kunden nach §§ 651 g Abs. 1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit dem RV abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert und erweitert:

a) Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag bzw. den vom RV erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monates nach den vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem RV geltend zu machen.

b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem RV unter der in den Reiseunterlagen und der Reisebestätigung angegebenen Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.

c) Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist bleiben durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.

7. Es wird darauf hingewiesen, dass die vorstehend behandelten Rechte und Obliegenheiten des Reisenden im gesetzlichen Umfang (siehe hierzu §§ 651 d, 651 e, 651 g Bürgerliches Gesetz hoch) auch dann gelten, wenn die vorliegenden Reisebedingungen im Einzelfall nicht Vertragsinhalt werden.

8. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und
Gesundheitsbestimmungen 

  1. Der RV informiert in den Reiseunterlagen über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen werden für deutsche, österreichische und schweizerische Staatsbürger erteilt, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Reisenden begründete persönliche Verhältnisse (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie dem RV nicht ausdrücklich vom Reiseteilnehmer mitgeteilt worden sind. 
  2. Der RV wird den Kunden vor seiner Reiseanmeldung über etwaige Änderungen der in den Reiseunterlagen wiedergegebenen Allgemeinen Vorschriften informieren.
  3. Soweit der RV seiner Hinweispflicht entsprechend der vorstehenden Bestimmungen nachkommt, ist der Reiseteilnehmer zur Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verpflichtet, es sei denn, dass sich der RV ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Der RV haftet auch dann, wenn er im Einzelfall die Beschaffung übernommen hat, nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang solcher Unterlagen, es sei denn, dass der RV die Verzögerung zu vertreten hat.
  4. Soweit aus den genannten Vorschriften dem Kunden Schwierigkeiten entstehen, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so berechtigt ihn dies nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag, Dies gilt jedoch nur, wenn der RV seinerseits […] Leistungserbringung in der Lage ist […] genannten Schwierigkeiten nicht von ihm zu vertreten sind. Etwaige Ansprüche des Reisenden im Falle eines schuldhaften Verhaltens des RV bleiben unberührt.
9. Rücktritt durch den RV
Der RV kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:

a) Der RV ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

b) Ein Rücktritt des RV später als drei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig,

c) Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen.

d) Nimmt der Kunde nicht an einer Ersatzreise teil, erhält er an den RV bereits geleistete Zahlungen unverzüglich voll zurückerstattet.

10. Haftung

1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

a) ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) der RV für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen einesVerschuldenseinesLeistungsträgersverantwortlich ist.

2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.) und die in der allgemeinen oder konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

3. Kommt dem RV die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den […] Abkommen von Warschau, Den Haag […]. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste oder Beschädigungen von Gepäck.

11. Verjährung, Abtretungsverbot

1. Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber dem RV, gleich aus welchem Rechtsgrund jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung verjähren nach 6 Monaten ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vor- und nachvertraglichen Pflichten und den Nebenpflichten aus dem Reisevertrag. Die gesetzliche Regelung des § 651 g Abs. 2 BGB über die Hemmung der Verjährungsfrist bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.

2. Eine Abtretung jeder Ansprüche des Kunden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.

12. Gerichtsstand, Sonstiges

1 . Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt unberührt.

2. Der Reiseteilnehmer kann den RV ausschließlich an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. 
 
 

 

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